Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bühnen Graz

Stand: 8. Februar 2023
  1. Geltungsbereich

    1. Die gegenständlichen AGB kommen auf Vertragsverhältnisse zur Anwendung, wie sie in nachfolgend beschriebener Form mit einer der Tochtergesellschaften der Bühnen Graz GmbH und sohin der Opernhaus Graz GmbH, der Schauspielhaus Graz GmbH, der Next Liberty Jugendtheater GmbH, der Grazer Spielstätten Orpheum, Dom im Berg und Schloßbergbühne Kasematten GmbH sowie der Theaterservice Graz GmbH abgeschlossen werden wie folgt:
      Beim Besuch einer Veranstaltung
      • der Oper Graz mit der Opernhaus Graz GmbH
      • des Schauspielhauses Graz mit der Schauspielhaus Graz GmbH
      • des Next Liberty Jugendtheaters mit Next Liberty Jugendtheater GmbH
      • der Grazer Spielstätten Orpheum, Dom im Berg oder Schloßbergbühne Kasematten mit der Grazer Spielstätten Orpheum, Dom im Berg und Schloßbergbühne Kasematten GmbH
      • der art + event | Theaterservice Graz mit der Theaterservice Graz GmbH

      Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“ genannt) regeln die Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen der jeweiligen vorgenannten vertragsgegenständlichen GmbH (im Folgenden kurz „Bühnengesellschaft“) einerseits sowie den Besucher:innen andererseits. Dies hinsichtlich des Erwerbes einer Karte bzw. (daraus resultierend) des Besuches einer Veranstaltung der Bühnengesellschaft.

      Soweit im Folgenden der Begriff „Besucher:innen“ vorkommt, wurde der Plural aus Gründen des einfacheren Genderns gewählt. Dessen ungeachtet sind die nachfolgenden Ausführungen nicht nur für den Fall, dass es sich um mehrere Besucher:innen handelt, sondern in gleicher Weise auch für den Fall anzuwenden, wenn es sich nur um eine einzelne Besucherin oder einen einzelnen Besucher handelt.

    2. Bei der „Bühnengesellschaft“ handelt es sich um die Betreiberorganisation jener Spielstätte, hinsichtlich derer Karten zum Besuch einer Veranstaltung oder Aufführung vertrieben werden.
    3. Die „Veranstaltungsorganisation“ einer derartigen Veranstaltung oder Aufführung an der Spielstätte ist in der Regel die Bühnengesellschaft.

      Soweit anlässlich des Vertriebes der Tickets bzw. auf den Karten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Veranstaltungsorganisation eine Dritte Partei ist, treffen die im nachfolgenden, hinsichtlich der Veranstaltungsorganisation angeführten, Rechte und Pflichten, diese Dritte Partei.
      Eine jedwede vertragliche Vereinbarung die durch den Erwerb einer Karte zustande kommt bzw. zum Besuch einer derartigen Aufführung oder Veranstaltung berechtigt, führt aber jedenfalls zu einem Vertragsverhältnis der Besucher:innen mit der Bühnengesellschaft. Diesem Vertretungsverhältnis sind – aufgrund der Inanspruchnahme der Spielstätte der Bühnengesellschaft – die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen.

    4. Gegebenenfalls kann eine von der Betreiberorganisation abweichende Veranstaltungsorganisation gesonderte, eigene AGB haben.

      Für den Fall von Widersprüchen gehen die gegenständlichen AGB den AGB der von der Betreiberorganisation abweichenden Veranstaltungsorganisation vor.

    5. Besucher:in ist eine jede Person, die zumindest eine Karte erwirbt und/oder zum Besuch einer Aufführung oder Veranstaltung der Bühnengesellschaft in Anspruch nimmt.
    6. Der Besuch einer Aufführung oder Veranstaltung der Bühnengesellschaft ist nur unter Zugrundelegung der gegenständlichen AGB möglich bzw. erfolgt der Erwerb der Karte(n) bzw. die Nutzung der Karte(n) ausschließlich auf der Grundlage der gegenständlichen AGB.
  2. Karten

    1. Es obliegt der Bühnengesellschaft, Anzahl und Preis, der für eine Veranstaltung ausgegebenen Karten, festzulegen.

      Auch wenn die Bühnengesellschaft Kartenpreise ankündigt oder ausweist, besteht kein Rechtsanspruch auf Erwerb der Karten zu diesen Preisen.
      Die Bühnengesellschaft behält sich das Recht vor, Kartenpreise gegebenenfalls auch abweichend von allgemeinen Ankündigungen und Preislisten festzusetzen.

    2. Soweit die Bühnengesellschaft für bestimmte Alters-/Berufsgruppen etc. Ermäßigungen in Aussicht stellen, steht der Bühnengesellschaft das Recht zu, derartige Ermäßigungen auch einseitig, bis zum tatsächlichen Verkauf der Tickets, zurückzunehmen und die Ermäßigungen nicht oder in einem geringeren Ausmaß zu gewähren.

      Soweit derartige Ermäßigungen gewährt werden, haben die, die ermäßigte Karte in Anspruch nehmenden, Besucher:innen gegebenenfalls beim Besuch der Veranstaltung nachzuweisen, dass sie der begünstigten Personengruppe angehören.
      Die Form des Nachweises, der begünstigten Personengruppe anzugehören, legt die Bühnengesellschaft fest.
      Sofern ein derartiger Nachweis beim Besuch der Veranstaltung durch die Besucher:innen nicht erbracht werden kann, behält sich die Bühnengesellschaft das Recht vor, nach eigenem Ermessen den Besucher:innen den Besuch der Veranstaltung zu verwehren oder erst nach Aufzahlung auf den Normalpreis zu gewähren.

    3. Kein:e Besucher:in hat Anspruch auf die entgeltliche oder unentgeltliche Reservierung von Tickets.
      Die Bühnengesellschaft behält sich das Recht vor, die Reservierung von Karten nach freiem Ermessen durchzuführen oder abzulehnen.
      Für den Fall der unentgeltlichen Reservierung behält sich die Bühnengesellschaft das Recht vor, Bedingungen und Fristen für die Abholung der reservierten Karten aufzustellen.
      Für den Fall der Hinterlegung von Tickets nach vollständiger Zahlung (Abholung der Karten an der Ticketkasse/Ticketschalter) ist bei der Abholung der Karten der entsprechende Kaufbeleg zum Nachweis der Identität der Besucher:innen als Käufer:innen vorzulegen.
    4. Soweit Besucher:innen Tickets entgeltlich oder unentgeltlich weitergeben, sind sie dazu verpflichtet, die Erwerber:innen bzw. Nutzer:innen dieser Karten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Erwerb bzw. die Nutzung der Karte(n) nur unter Zugrundelegung der gegenständlichen AGB sowie der von der Bühnengesellschaft (hinsichtlich des Veranstaltungsortes) veröffentlichten Hausordnung zulässig ist.
    5. Für den Fall des Verlustes einer Karte wird von der Bühnengesellschaft keinerlei Ersatz geleistet.
  3. Aufführungen/Veranstaltungen

    1. Für den Fall des Ausfalls der Aufführung oder Veranstaltung – aus welchen Gründen auch immer – haben die Besucher:innen lediglich den Anspruch auf Rückersatz des für die Karte(n) geleisteten Entgelts.

      Darüber hinausgehende Ansprüche der Besucher:innen auf Ersatz von Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Besuch der Veranstaltung getätigt wurden, sind ausgeschlossen.
      Dies selbst für den Fall, dass die Veranstaltung aus Gründen, die in der Sphäre der Bühnengesellschaft liegen, ausfällt.

    2. Sofern eine Aufführung oder Veranstaltung begonnen hat, aber vorzeitig (z.B. aus Gründen höherer Gewalt wie insbesondere wetterbedingt) beendet werden muss, besteht kein Rückersatzanspruch hinsichtlich des Ticketpreises. Dies mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein (teilweiser) Rückersatz von der Veranstaltungsorganisation im Vorhinein ausdrücklich oder aus Kulanzgründen zugesagt wird oder sich ein Rückersatzanspruch aus zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
    3. Soweit es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Veranstaltung eines/einer bestimmten Einzelkünstlers/Einzelkünstlerin oder einer bestimmen Gruppe handelt, haben Besucher:innen keinerlei Anspruch auf die Zusammensetzung des Ensembles, das die Bühnengesellschaft zur Durchführung der Veranstaltung heranzieht.
      Änderungen hinsichtlich der Personen des, die Veranstaltung aufführenden, Ensembles, berechtigen Besucher:innen nicht dazu, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten oder einen Rückersatz (eines Teils) des Kartenpreises zu begehren.
    4. Besucher:innen nehmen zur Kenntnis bzw. akzeptieren, dass eine uneingeschränkte Sicht auf die Aufführung oder Veranstaltung durch den Kauf eines Tickets nicht garantiert ist. Sichteinschränkungen auf die Aufführung oder Veranstaltung können sich sowohl aus der Lage des gewählten Platzes, baulichen Anlagen im Besucherbereich sowie der Aufführung selbst (z.B. Bühnenbild) ergeben, wie auch Sichteinschränkungen durch andere Besucher:innen möglich sind. Sichteinschränkungen jedweder Art führen zu keinerlei (auch nur teilweisem) Rückersatzanspruch, hinsichtlich des Ticketpreises.
  4. Einzuhaltende Bestimmungen

    1. Besucher:innen haben hinsichtlich der Veranstaltung – soweit von der Bühnengesellschaft vorgegeben – die jeweilige Hausordnung (des Veranstaltungsortes) einzuhalten.
      Änderungen der Hausordnung – aufgrund von geänderten behördlichen Vorschriften, geänderter gesetzlicher Rechtslage oder Verordnungen im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Karte sowie dem diesbezüglichen Veranstaltungsbesuch – sind zulässig und ist die Hausordnung dann in der, anlässlich des Veranstaltungsbesuches, geltenden Form einzuhalten.
      Ohne eine derartige Grundlage sind Änderungen der Hausordnung zum Nachteil der Besucher:innen in diesem Zeitraum nicht zulässig bzw. haben derartige benachteiligende neuen Inhalte der Hausordnung, anlässlich des Besuches dieser Veranstaltung, für diese keine Geltung.
    2. Anweisungen des Personals der Bühnengesellschaft, ist jedenfalls Folge zu leisten.
    3. Soweit behördliche Vorschriften, hinsichtlich des Besuches der Aufführung oder Veranstaltung, bestehen, sind diese von Besucher:innen einzuhalten.

      Dies auch für den Fall, dass derartige behördliche Vorschriften sich im Zeitraum zwischen dem Kauf der Tickets geändert haben oder neu erlassen wurden.

    4. Die Bühnengesellschaft behält sich das Recht vor, hinsichtlich der Veranstaltungen Regeln über die Mitnahme von Gegenständen, Aufnahmegeräten sowie Speisen und Getränke zu erstellen.
    5. Generell ist eine jedwede Ton- und Bildaufnahme von Veranstaltungen – ohne explizite schriftliche Zustimmung der Bühnengesellschaft – untersagt.
    6. Sofern Besucher:innen die Spielstätte, hinsichtlich einer Aufführung bzw. Veranstaltung, erst nach Spiel- bzw. Aufführungsbeginn betreten bzw. zum Sitzplatz gelangen wollen, steht es den Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft zu, Besucher:innen ein Betreten der Spielstätte, insbesondere zur Vermeidung der Störung der Aufführung, zu untersagen.

      Insbesondere für den Fall fest zugewiesener Sitzplätze, kann ein Betreten der Spielstätte bis zur nächsten Pause bzw. für den Fall, dass es eine derartige nicht gibt, auch für die gesamte Aufführung, untersagt werden.
      Ein Rückersatzanspruch hinsichtlich des Ticketpreises besteht für diesen Fall nicht.

    7. Für den Fall, dass Besucher:innen gegen Bestimmungen der Hausordnung, der gegenständlichen AGB, behördliche Auflagen oder sonstige (Sicherheits-)Anweisungen des Personals der Bühnengesellschaft verstoßen, derartige nicht einhalten oder sich sonst ungebührlich bzw. störend verhalten, steht den Mitarbeitern der Bühnengesellschaft das Recht zu, diese Besucher:innen der Spielstätte zu verweisen und den weiteren Besuch der Aufführung bzw. Veranstaltung zu untersagen. Ein Rückersatzanspruch hinsichtlich des Kartenpreises besteht für diesen Fall nicht.
  5. Haftung

    1. Weder die Bühnengesellschaft noch ein allenfalls davon abweichender Veranstalter haften für Schäden, die Besucher:innen durch andere Besucher:innen zugefügt werden.
    2. Soweit Besucher:innen Schäden durch Nichteinhaltung von Vorschriften seitens der Bühnengesellschaft und/oder eines Veranstalters erleiden, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.

      Dies ebenso für den Fall, dass der Schaden aus einem Handeln von Mitarbeiter:innen der Bühnengesellschaft und/oder Veranstaltungsorganisation resultiert.

    3. Soweit am Veranstaltungsort Getränke oder Speisen verkauft bzw. angeboten werden, erfolgt der Verkauf nicht auf Rechnung der Bühnengesellschaft, sondern über einen, den Gastrobereich betreibenden, Dritten.
      Eine Haftung der Bühnengesellschaft für Leistungen des, den Gastrobereich betreibenden, Dritten ist ebenso ausgeschlossen, wie für, durch diesen oder seine Mitarbeiter, verursachte Schäden.
    4. Soweit der Erwerb eines Tickets die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel inkludiert, wird von den Besucher:innen zur Kenntnis genommen, dass es sich dabei um das Angebot einer Gratis-Zusatzleistung Dritter handelt, die nicht Teil des Ticket-Entgeltes ist.
      Die Nichtinanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigt daher nicht zu einem (auch nur teilweisen) Rückersatzanspruch des Ticketpreises.
      Auch nehmen Besucher:innen zur Kenntnis, dass keinerlei Haftung dafür übernommen werden kann, dass die öffentlichen Verkehrsmittel auch tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Die Möglichkeit, die öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, inkludiert sohin keinerlei Garantie, dass die öffentlichen Verkehrsmittel zum Zeitpunkt der von den Besucher:innen gewünschten Anreise zum Veranstaltungsort auch Transportmittel in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen.
      Soweit von dem Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels Vorgaben hinsichtlich der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit der Anreise zum Veranstaltungsort vorgegeben werden, sind diese einzuhalten.
      In Hinblick darauf, dass diese Leistungen nicht Teil des Ticketentgeltes sind, gebührt auch kein (auch nur teilweiser) Rückersatz des Ticketpreises für den Fall, dass die Leistung nicht in Anspruch genommen werden kann bzw. diese Transportmöglichkeit zur Gänze entfällt.
      Soweit aufgrund von Verspätungen derartig öffentlicher Verkehrsmittel die Aufführung oder Veranstaltung nicht (rechtzeitig) erreicht wird, geht dies nicht zu Lasten des Veranstalters bzw. rechtfertigt nicht zu einem (auch nur teilweisen) Rückersatzanspruch hinsichtlich des Ticketpreises.
  6. Datenschutz

    1. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird auf die Ausführungen auf den unter folgenden Links erreichbaren Websites verwiesen:
    2. Die Besucher:innen unterwerfen sich mit dem Kartenkauf jenen unter Punkt 6.1. (über den entsprechenden Link) abrufbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen der zuständigen Bühnengesellschaft im Sinne des Punktes 1.2. der AGB und gelten deren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwischen den Vertragsteilen als vereinbart.
  7. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

    1. Zwischen den Vertragsteilen ist vereinbart, dass auf die Vertragsbeziehung(en) materielles österreichisches Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes, zur Anwendung gelangt.
    2. Für Streitigkeiten aus oder über das Vertragsverhältnis wird die örtliche Zuständigkeit der, für den Firmensitz der Bühnengesellschaft sachlich zuständigen, Gerichte vereinbart.
    3. Soweit zwingend die gesetzlichen Bestimmungen – wie insbesondere das Österreichische Konsumentenschutzgesetz – dies anders regeln, gehen derartige Regelungen dieser (Gerichtsstands-)Vereinbarung vor.